Was unternimmt die Stadt gegen Fälle von Mietwucher und Zweckentfremdung von Wohnraum über das Portal www.urbanbnb.de
Folgend ein Antrag der FrAKTION im Gemeinderat zum Portal und Anbieter urbanbnb:
Wir fragen:
- Hat die Verwaltung die Wohnungsangebote des Portals urbanbnb.de bezüglich der Zweckentfremdungsverbotssatzung untersucht?
- Wie viele der auf dem genannten Internetportal angebotenen Wohnungen werden aus Sicht der Verwaltung zweckentfremdet angeboten?
- Zweckentfremdung von Wohnraum wird von der Zweckentfremdungsverbotssatzung (GRDrs 1197/2015) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Hat der Betreiber des Portals oder haben die jeweiligen Eigentümer um eine solche Genehmigung für die angebotenen Wohnungen ersucht?
- Wie viele der auf urbanbnb.de angebotenen Wohnungen sind genehmigt als zum vorübergehenden Gebrauch von Wohnraum?
Nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart heißt es: „Schriftliche Anfragen beantwortet der Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei referatsübergreifenden Vorgängen innerhalb von sechs Wochen.“ Wir bitten, diese Fristen einzuhalten.
Begründung:
Das Unternehmen und Internetportal urbanbnb mit Sitz in schweizerischen Kreuzlingen vermittelt eine Vielzahl an Wohnungsangeboten für „Wohnen auf Zeit“ in Berlin, Frankfurt, Köln und auch Stuttgart. Angeboten werden möblierte Zimmer und Wohnungen, wahlweise Tagesweise oder zu Monatspauschalen. Bei der Ansicht der Anzeigen fallen auch möblierte Gästezimmer mit Wuchermieten ins Auge. Angeboten werden z.B. ein 14 m² Zimmer für 740 Euro zzgl. Reinigungspauschale (55 €/m²) im Kaisermer nähe dem HBF, oder ein 12 m² Zimmer für 690 Euro zzgl. Reinigungspauschale (57 €/m²) in der Bachwiesenstraße in Stuttgart Heslach.
Das Totalversagens der Mietpreisbremse wird immer offensichtlicher. Bereits im Jahr 2016 wurden in Stuttgart bereits 61 Prozent aller angebotenen Wohnungen möbliert vermietet; vier Jahre zuvor waren es nur 34 Prozent. Wer möbliert vermietet, darf vom Zeitwert der Wohnungseinrichtung zwei Prozent auf die Monatsmiete draufschlagen. Bei einer Wohnungseinrichtung von beispielsweise 1200 Euro sind das rund 14 Euro pro Monat – für die gesamte Wohnung. Wer allerdings seine Wohnung möbliert und nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet, darf den Mietpreis frei wählen – hier greift keine Mietpreisbremse. Es gilt für Stuttgart die Frage zu beantworten, welcher Vermieter das Recht hat, seine Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch anzubieten. Die Stadt muss ein unmittelbares Interesse haben, diese Nutzungsform weitest möglich zu unterbinden.
Der Wohnraummangel in Stuttgart nimmt seit Jahren zu. Dies war im Dezember 2015 ein wesentlicher Grund, warum die Mehrheit des Gemeinderats die „Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Landeshauptstadt Stuttgart“ verabschiedet hat.
Neben anderen Instrumenten und Möglichkeiten bieten auch Portale zur Vermittlung von Wohnen auf Zeit Angeboten eine Möglichkeit für die Verwaltung Zweckentfremdung von Wohnraum auf die Spur zu kommen. Deshalb ist es Naheliegend, dass die Verwaltung die Angebote solcher Portale erfasst und potentielle Verstöße ahndet.
Fakt ist, dass es derzeit noch keine rechtliche Verpflichtung der Internet-Plattformen gibt, der Stadt Stuttgart Informationen über Adressen und Vermieter herauszugeben. Es stimmt auch, dass bei den Anzeigen auf den Portalen oft keine genaue Adresse vorhanden ist. Dennoch kann die Verwaltung in Verdachtsfällen tätig werden und Hinweise auf Zweckentfremdung von Wohnraum verfolgen. Im Fall von www.urbanbnb.de beispielsweise gibt es in einigen Anzeigen Fotos und Vorstellungsvideos der Zimmer und Wohnungen die eine genaue Standortbestimmung und Überprüfung ermöglichen.