Folgend ein Antrag der FrAKTION im Gemeinderat zum Portal und Anbieter urbanbnb:
Wir fragen:
- Hat die Verwaltung die Wohnungsangebote des Portals urbanbnb.de bezüglich der Zweckentfremdungsverbotssatzung untersucht?
- Wie viele der auf dem genannten Internetportal angebotenen Wohnungen werden aus Sicht der Verwaltung zweckentfremdet angeboten?
- Zweckentfremdung von Wohnraum wird von der Zweckentfremdungsverbotssatzung (GRDrs 1197/2015) unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Hat der Betreiber des Portals oder haben die jeweiligen Eigentümer um eine solche Genehmigung für die angebotenen Wohnungen ersucht?
- Wie viele der auf urbanbnb.de angebotenen Wohnungen sind genehmigt als zum vorübergehenden Gebrauch von Wohnraum?
Nach § 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Stuttgart heißt es: „Schriftliche Anfragen beantwortet der Oberbürgermeister grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder bei referatsübergreifenden Vorgängen innerhalb von sechs Wochen.“ Wir bitten, diese Fristen einzuhalten.
Begründung:
Das Unternehmen und Internetportal urbanbnb mit Sitz in schweizerischen Kreuzlingen vermittelt eine Vielzahl an Wohnungsangeboten für „Wohnen auf Zeit“ in Berlin, Frankfurt, Köln und auch Stuttgart. Angeboten werden möblierte Zimmer und Wohnungen, wahlweise Tagesweise oder zu Monatspauschalen. Bei der Ansicht der Anzeigen fallen auch möblierte Gästezimmer mit Wuchermieten ins Auge. Angeboten werden z.B. ein 14 m² Zimmer für 740 Euro zzgl. Reinigungspauschale (55 €/m²) im Kaisermer nähe dem HBF, oder ein